Arbeitsunfähigkeit – Ihre Recht auf einem Blick | FAIN.de

Keiner wünscht sie sich, aber sie kommt häufig vor – die Arbeitsunfähigkeit. Hier ist es wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen, damit Sie stets auf der sicheren Seite sind. Verschiedene Arbeitgeber haben unterschiedlichste Erwartungen im Falle der Arbeitsunfähigkeit. Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst, damit Sie genau wissen, was Sie und auch Ihr Arbeitgeber dürfen und was es zu beachten gilt. 

Was ist Arbeitsunfähigkeit überhaupt?

Spricht man von einer Arbeitsunfähigkeit, herrscht bei einem kranken- oder unfallversicherten Arbeitnehmer ein Zustand vor, der durch Krankheit oder einen Unfall hervorgerufen wird. Hierbei würde seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit diesen akut verschlimmern – er ist also nicht in der Lage seiner Arbeit nachzukommen. Darunter zählt auch die schrittweise Heranführung an die volle Belastung innerhalb des Arbeitslebens. Eine Krankschreibung ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Arbeitsunfähigkeit. Es gibt einige Faktoren, die bestimmen, ob eine Erkrankung auch eine Arbeitsunfähigkeit darstellt. Hierbei wird einerseits die Art und Schwere der Erkrankung sowie der psychische und physische Zustand des Erkrankten berücksichtigt. Andererseits ist aber auch die Art der Beschäftigung ausschlaggebend.

Sollte Ihre Arbeitsunfähigkeit über einen größeren Zeitraum andauern, kann eine stufenweise Wiedereingliederung in Ihre Tätigkeit – beispielsweise als Meister für Kraftverkehr – gewählt werden. Dies kann von sechs Wochen bis sechs Monate andauern, da es dabei auf Ihren gesundheitlichen Zustand ankommt. Allerdings müssen Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber diesem Vorgehen zustimmen. Hierbei werden Sie Schritt für Schritt in Ihre Arbeit zurückgeführt, damit Sie sich nicht überstrapazieren. 

Bei einer Arbeitsunfähigkeit stets den Arbeitgeber informieren – und das lückenlos

Sie arbeiten beispielsweise als Meister für Schutz und Sicherheit und sind von einer Arbeitsunfähigkeit betroffen? Dann sollten Sie diese so schnell es Ihnen möglich ist, von einem Arzt per Attest bestätigen lassen. Melden Sie dies unverzüglich und wenn möglich noch vor Arbeitsbeginn. Hierzu können Sie entweder anrufen, eine E-Mail oder ein Fax senden. Sollten Sie dazu nicht in der Lage sein, kann dies auch ein Angehöriger oder Arbeitskollege für Sie übernehmen. Hier sollten Sie Ihren Arbeitgeber auch darüber informieren, wie lange Sie in etwa ausfallen.

Hierbei gilt es zu beachten, dass die Bescheinigungen lückenlos erfolgen muss, da für Sie sonst Nachteile bei den in Anspruch genommenen Leistungen auftreten können. Das bedeutet für Sie, dass auch das Wochenende mitzählt. Auch wenn eine Folgebescheinigung erstellt wird, sollte diese am selben Tag der auslaufenden Vorbescheinigung erfolgen. Sollte Ihr Arbeitgeber an Ihrer Krankheit zweifeln, kann er sich für die Prüfung durch den medizinischen Dienst Ihrer Krankenkasse aussprechen. In dem Fall wird überprüft, ob es sich um ein Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit handelt. 

Gehalt während Krankheit

Auch wenn Sie länger ausfallen haben Sie insgesamt sechs Wochen lang einen Anspruch auf Ihre Lohnfortzahlung – und das in voller Höhe. Wird die Dauer überschritten, zahlt Ihre gesetzliche Krankenkasse im Normalfall ein Krankengeld. Dies kann bis zu 78 Wochen beansprucht werden und beträgt 70 Prozent Ihres Bruttoeinkommens. Sollte Ihre Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung Ihres Kindes auftreten, haben Sie Anspruch auf eine Lohnfortzahlung oder Krankengeld. 

Sollten Sie sich zum Zeitpunkt der Krankheit gerade im Urlaub befinden, muss Ihnen der Arbeitgeber bei Vorlage einer Bescheinigung die betroffenen Urlaubstage gutschreiben. So können Sie diese erneut nehmen. Generell gilt der Urlaubsanspruch bis 31.12. des Kalenderjahres, allerdings ist eine Übertragung der Urlaubstage bis zum 31.03. des Folgejahres möglich, wenn dieser aufgrund einer Erkrankung oder einer Verletzung nicht genommen werden konnte. Sollten Sie länger ausfallen, haben Sie nach dem 31.03. den Anspruch, sich den Urlaub auszahlen zu lassen, da kein Urlaub verfallen darf

Inhalt einer Krankenbescheinigung

Ihr Arzt muss Ihre Bescheinigung in dreifacher Ausfertigung für Sie ausstellen. Das Original, auf dem auch die Diagnose zu finden ist, geht an Ihre Krankenkasse. Der Durchschlag ohne Diagnose ist für Ihren Arbeitgeber bestimmt. Seit dem 01.01.2016 erhält zudem auch der Versicherte selbst einen Durchschlag. Im Regelfall haben Sie ab Krankheitsbeginn drei Tage Zeit, um Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an Ihren Arbeitgeber weiterzugeben. Bei Ihrer Krankenkasse haben Sie dafür meist eine Woche Zeit.

Kündigung während Krankheit oder Verletzung

Generell kann Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Kündigung ausschreiben, während Sie arbeitsunfähig sind. Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass Sie mit einem Attest vor einer Kündigung geschützt sind – dies ist nicht der Fall. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen sowohl während der Arbeitsunfähigkeit, als auch wegen dieser kündigen. Allerdings muss diese im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) gerechtfertigt werden. Sollten Sie entweder dauerhaft erkrankt sein oder über einen kurzen Zeitraum häufig ausfallen, handelt es sich um eine personenbedingte Kündigung. 

Wenn Sie diese Punkte beachten, sind Sie bei einer auftretenden Arbeitsunfähigkeit auf der sicheren Seite und kennen Ihre rechtliche Lage.