Gefährdungsbeurteilung – Basis des Arbeitsschutzes

Im Arbeitsschutzhandeln spielt die Gefährdungsbeurteilung eine zentrale Rolle. In der Gefährdungsbeurteilung werden alle möglichen Gefahren systematisch ermittelt und bewertet, denen ein Arbeitnehmer während der Ausübung seines Berufs ausgesetzt sein kann. Der Gestaltungsspielraum zum Ausführen der Beurteilung ist hierbei sehr weitläufig gefasst. Ziel der Beurteilung ist es mögliche Gefahren am Arbeitsplatz frühzeitig zu erkennen und präventiv vorzubeugen, noch bevor Unfälle passieren oder die Gesundheit anderweitig gefährdet wird. 

Folgende Regeln gibt es im Allgemeinen zu beachten:

Wie umfangreich Ihre Gefährderbeurteilung sein soll, hängt von Ihrem Betrieb ab. Alle voraussehbaren Arbeitsabläufe, sowie Aufgaben, die nicht zu den normalen Betriebsbedingungen gehören, müssen erfasst werden. Zu diesen zählen Beispielsweise Instandhaltungsmaßnahmen, In- und Außerbetriebnahme, Betriebsstörungen und Nebentätigkeiten, wie Reinigen und Abfallbeseitigung. 

Bei der Gefährdungsbeurteilung sollten Sie systematisch und strukturiert vorgehen, sodass alle erkennbaren Gefahren und Gefährdungen untersucht werden. Diese können zum Beispiel Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe, Arbeitszeiten und zu geringe Qualifikation und Unterweisung der Mitarbeiter sein. Wenn Sie eine Gefahrenquelle erkennen, sollten Sie baldmöglichst veranlassen, dass diese beseitigt wird.

Für jeden einzelnen Arbeitsplatz und jede Tätigkeit ist eine Beurteilung notwendig. Sollte beim gleichen Arbeitsplatz die gleiche Arbeitstätigkeit ausgeführt werden, so ist eine Beurteilung für diesen Arbeitsplatz ausreichend. Bei nicht ortsgebundenen Arbeitsplätzen ist die spezifische Gefährdung vor Ort zu beurteilen.

Und so können Sie bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung vorgehen

Zunächst sollten Sie Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen. Dann sollten Gefährdungen ermittelt und beurteilt werden. Anschließend sollten die Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Vermeidung der Gefährdungen festgelegt und durchgeführt werden. Schließlich sollte die Wirksamkeit geprüft werden und die Gefährdungsbeurteilung fortgeschrieben werden.

Für den Arbeitgeber besteht zudem Dokumentationspflicht über den gesamten Prozess, was die Transparenz und Verbindlichkeit für den Arbeitgeber verdeutlicht. Nachgewiesen werden muss die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung, die Kontrollen der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen, die Einreichung der Nachweise an Aufsichtsbehörden und Überarbeitungen, falls sich die Umstände ändern. 

Warum muss man eine Dokumentation erstellen? 

Die Dokumentationspflicht über die erfolgte Gefährdungsbeurteilung ist im Arbeitsschutzgesetz § 6 (1). Der Arbeitgeber muss folgendes dokumentieren:

- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung

- die darauf gestützten Maßnahmen des Arbeitsschutzes 

- Ergebnis Ihrer Überprüfung

Weitere Gründe für die Dokumentierung sind, dass diese es erleichtern Maßnahmen, Verantwortliche und die Termine für die Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen, festzuhalten. Die Arbeitnehmer werden zudem über mögliche Gefahren an Ihrem Arbeitsplatz informiert und angewiesen verantwortungsbewusst zu handeln. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt, der Sicherheitsbeauftragten und der Arbeitsschutzausschuss nehmen dies als Grundlage für Ihre Arbeit. Des Weiteren wird sie als Grundlage des Informationsrechts für Betriebs- und Personalrat verwendet. Außerdem ist sie der Nachweis der Pflichterfüllung für die prüfenden, staatlichen Behörden und Ihre Berufsgenossenschaft. Zudem sind Sie so rechtlich abgesichert. Sollte nämlich ein Unfall passieren, können Sie mit der Dokumentation beweisen, dass Ihr Unternehmen arbeitsschutzrechtlich seine Pflichten erfüllt hat. 

Folgendes Sollte Ihre Dokumentation enthalten

Für die Erstellung der Dokumentation sind im Arbeitsschutzgesetz keine Formvorschriften festgehalten. Sie müssen sie jedoch nachvollziehbar und transparent gestalten. Die Dokumentation soll in der Regel schriftlich festgehalten werden, kann aber auch in elektronischer Form vorliegen, damit sie jederzeit zur Verfügung steht. Sie sollte aber so geschützt werden, dass sie vor unautorisierten Zugriffen Dritter sicher ist.

  1. Zeitpunkt und Personen, die an der Erstellung und Dokumentation der Beurteilung beteiligt waren
  2. Ergebnisse und Auskunft über erkannte Gefahren

  3. Ausmaß der Gefahren:

    • Wie hoch wird die jeweilige Gefahr eingeschätzt?
    • Besteht dringlicher Handlungsbedarf und kann die Gefährdung in absehbarer Zeit behoben werden?
  4.  Arbeits- und Gesundheitsschutzes Maßnahmen:

    • Welche Maßnahmen sind durch wen bis wann durchzuführen und wer hat die Beschäftigten unterwiesen?
  5. Überprüfung der Durchführung und der Wirksamkeit der Maßnahmen und das Ergebnis:

    • Wie wirksam sind die durchgeführten Maßnahmen und müssen zusätzliche veranlasst werden?